Die Begriffe des Diensteanbieters und des Dienstes der Informationsgesellschaft sind in § 3 ECG geregelt:
Dienst der Informationsgesellschaft: ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst (§ 1 Abs. 1 Z 2 Notifikationsgesetz 1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern;
Diensteanbieter: eine natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt;
Diese Definition ist relativ weit gefasst. Darunter fallen nicht nur Websites, über die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, sondern auch solche Websites, die nur dafür werben. Es genügt dafür eine Gewinnerzielungsabsicht im weitesten Sinne. Auch Leistungen, die vorerst unentgeltlich in Anspruch genommen werden können, bei Weiterbezug aber bezahlt werden müssen, machen eine Website zu einer kommerziellen. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Entgelt von den Benutzern bezahlt wird oder von einem Dritten, z.B. einem Sponsor. Wird der gesamte Betrieb durch Werbung finanziert, wie etwa bei Suchmaschinen, liegt jedenfalls ein kommerzieller Dienst vor.
Fraglich ist, ob auch private Websites darunter fallen, wenn sie Werbebanner enthalten. Diese Ansicht wird gelegentlich vertreten.
Meiner Meinung werden Websites durch die Schaltung entgeltlicher Banner nicht zu kommerziellen Websites. Das Zurverfügungstellen von Online-Flächen für fremde Banner ist nämlich genauso wenig Werbung, wie das Zurverfügungstellen von Hauswänden für Plakate. Die werbliche Tätigkeit wird nur von demjenigen entfaltet, der die Banner schalten lässt, also dem Werbeunternehmen. Die Tätigkeit ist also nicht als Werbung zu qualifizieren.
Es liegt aber auch bei bezahlten Bannern in der Regel keine Entgeltlichkeit im weitesten Sinne vor. Übersteigen die Bannereinnahmen nicht die Kosten des Betriebes der Website, wird man nämlich nicht von Ertragsabsicht ausgehen können.
Umfang des Impressums
Liegt nach diesen Bestimmungen ein Dienst der Informationsgesellschaft vor, muss der Websitebetreiber nach § 5 ECG den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung stellen:
- seinen Namen oder seine Firma;
- die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
- Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;
- sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
- soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
- bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
- sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Folgen der Impressumpflicht-Verletzung
Die Verletzung der Impressumspflicht wird verwaltungsstrafrechtlich geahndet. Nach § 26 ECG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer gegen die allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs 1 verstößt (§ 26 Z 1 ECG). Gem. § 27 entfällt die Strafe, wenn der "Täter" über Aufforderung der Behörde den gesetzmäßigen Zustand herstellt. Die Anzeige ist an die Bezirksverwaltungsbehörde zu richten.
Daneben droht aber auch eine zivilrechtliche Unterlassungsklage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 1 UWG handelt u.a. jemand sittenwidrig, der sich durch Verletzung von Gesetzen einen Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch).
Ob ein Verstoß gegen die Impressumspflicht (Rechtsfolgen bei gänzlichem oder teilweisen Fehlen bzw. der notwendigen Situierung) eine wettbewerbsrelevante Handlung ist und damit nach dem UWG verfolgt werden kann, ist in Deutschland umstritten, in Österreich wurde dies vom OGH zum Teil bejaht, zum Teil verneint, in der Literatur ist dies umstritten (siehe unten). Nach der Ansicht des OGH führt jedenfalls nicht jeder Mangel im Impressum zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung.
Siehe auch die Situation wie bei den Informationspflichten nach dem Konsumentenschutzgesetz.
Impressumpflichten seit 1.7.2005 (Östereich)
Mit der Mediengesetznovelle 2005 (in Kraft ab 1.7.2005 fallen wiederkehrende Medien nach § 1 Z 5a lit c MedienG (neu) auch unter die Impressumpflicht, nicht jedoch Websites. Auch für Websites gilt allerdings die neue Offenlegungspflicht nach § 25. Der Umfang richtet sich dabei nach der Ausrichtung der Website (meinungsbeeinflussend oder nicht); jedenfalls sind aber Name und Wohnort bzw. Firma und Sitz anzugeben.
Offenlegung "großer" Websites
- Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums (Blattlinie)
- Name/Firma des Medieninhabers
- Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
- Wohnort oder Sitz bzw. Niederlassung des Medieninhabers (volle Postadresse ist nur im Impressum des Newsletters notwendig)
- Bei juristischen Personen: vertretungsbefugte Organe (zB Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
- Bei jur. Personen: Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren (Schachtel-)Beteiligungen über 25% sowie mittelbaren Gesamtbeteiligungen über 50%
- Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist
Offenlegungspflicht und Definition "kleiner" Websites
Die volle Offenlegungspflicht betrifft neben Newsletter (siehe nächste Überschrift) nur jene Websites, die einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen (Portale, Foren, Gästebücher, Bewertungen, Umfragen, Webshops, etc. - eben Möglichkeiten, die redaktionelle Beiträge von Besuchern ermöglichen).
Websites, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bzw. sich nur auf die eigene (Werbe-)Präsentation oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken, bezeichnet man als "kleine Websites", bei denen abgeschwächte Offenlegungspflichten gelten:
- Name/Firma des Medieninhabers
- Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
- Wohnort/Sitz des Medieninhabers (volle Postadresse ist nicht notwendig!)
Impressumspflicht für Newsletter
In jedem Newsletter sind folgende Angaben zu machen:
- Name/Firma des Medieninhabers (der für Inhalt und Erscheinen verantwortlich ist)
- Anschrift (volle Postadresse!) des Medieninhabers
- Name/Firma des Herausgebers (falls nicht mit dem Medieninhaber ident)
- und Anschrift (volle Postadresse) des Herausgebers
Wichtig: nur ein (Direkt-)Link zu einer Impressumsseite ist nicht erlaubt.
Strafen bei folgendem Inhalt einer Website
Wird auf einer Website eine Person verleumdet oder beschimpft, so kann der Medieninhaber zu einer Entschädigungszahlung bis zu EUR 50.000 verurteilt werden, wenn er nicht beweisen kann, dass er die gebotene Sorgfalt eingehalten hat (zB einen externen Eintrag in einem Gästebuch oder Forum umgehend entfernt hat).
Impressumsangaben (TDG Deutschland)
Domain Hiding:
Der im Impressum einer Internetseite als Verantwortlicher genannte Diensteanbieter ist - insbesondere im Fall des sog. Domain-Hiding - für die zugänglich gemachten Leistungen auch dann verantwortlich, wenn er nicht Domain-Inhaber ist. Objektiv widersprüchliche Impressum-Angaben, die auf zwei unterschiedliche Unternehmen verzweigen begründen jedenfalls eine Verantwortlichkeit als Mitstörer.
Telefonnummer im Impressum:
Für die vom Gesetz geforderte „schnelle elektronische Kontaktaufnahme“ ist es nicht zwingend notwendig, eine Telefonnummer im Impressum anzugeben.
Angabe der Telefonnummer:
TDG § 6, UklaG § 4
Der Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste hat Angaben bereitzuhalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen. Postanschrift und E-Mail-Adresse genügen nicht. Zumindest muss entweder eine Telefon- oder eine Telefaxnummer angegeben werden. Die vom Diensteanbieter eingeräumte Möglichkeit, online um Rückruf zu bitten, ist keine "Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme" i. S. v. § 6 Nr. 2 TDG.
Impressum am Ende einer Scroll-Seite:
Die Platzierung des Impressums am unteren Seitenende, das erst mittels Scrollens auf der Bildschirmseite sichtbar wird, verstößt gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG.
Zwei Klicks zum Impressum:
Dem Besucher einer Website kann zugemutet werden, über zwei Links zur Anbieterkennzeichnung (Web-Impressum) zu gelangen; dies entspricht auch dem Transparenzgebot gem. § 6 1.S TGB und § 10 Abs. 2 1.S MDStV sowie § 312c Abs. 1 BGB. Auch die Bezeichnung "Kontakt" genügt.
Verstoß gegen Impressumspflicht:
Es ist untersagt, auf Webseiten im Internet Waren und Dienstleistungen anzubieten, ohne Name und Anschrift anzugeben, unter der das Unternehmen niedergelassen ist, ohne Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme oder unmittelbaren Kommunikation zu machen und ohne die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz anzugeben.
Verstecktes Impressum:
Für die Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG ist es nicht ausreichend, wenn unter dem Stichwort "Kontakt" nur Name, Anschrift und Telefonnnummer angegeben sind, die weiteren Angaben zur Vertretungsberechtigung, zur Eintragung ins Handelsregister und zur Steuernummer aber unter einer anderen Unter-Rubrik erreichbar sind. Die Anbieterkennzeichnung muss vielmehr für jeden Durchschnittsnutzer auch ohne besondere Fertigkeit leicht erkennbar sein. Sie muss sich auf jeder Seite und nicht nur auf der Startseite befinden, wobei ein Link auf den unterhalb der Startseite erreichbaren Seiten ausreicht.
Die Darstellung des Impressums einer Website unter dem Begriff "Backstage", der erst erkennbar wird, wenn bei einer Bildschirmauflösung von 800x800 Pixel nach rechts gescrollt wird, erfüllt nicht die Anforderungen, die § 6 TDG an ein Impressum im Internet stellt, da eine solche Darstellung nicht unmittelbar erreichbar und leicht erkennbar ist. Es besteht daher ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG.
Impressumspflicht einer ausländischen Firma:
Auch bei im Ausland registrierten Teledienste-Anbietern besteht das Interesse des Verbrauchers, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen darüber zu erlangen, welchem Recht die ausländische Gesellschaft unterliegt und wie die Vertretungsverhältnisse gestaltet sind. Daher müssen auch in diesen Fällen das ausländische Register und die Registernummer offengelegt werden. Der Verstoß gegen § 6 TDG stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß gegen § 1 UWG dar, da die Vorschriften des § 6 TDG dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienen.
Auffindbarkeit des Impressums:
Ein Internetanbieter muss die Pflichtinformationen über seine Identität nach § 6 TDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Das sind sie nicht, wenn sie unter einem nicht eindeutigen Oberbegriff ("backstage") geführt werden und/oder der Oberbegriff nicht ohne vorheriges Verschieben des Bildschirms ("Scrollen") vollständig lesbar ist. Es bestehen zwar Zweifel, ob § 6 TDG eine wertbezogene Ordnungsvorschrift ist, im konkreten Fall liegt aber ein Vorsprung durch Rechtsbruch vor, weil man sich gezielt über § 6 TDG hinweggesetzt hatte. Der Verstoß gegen § 6 TDG stellt zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG dar, da die Vorschriften des TDG verbraucherschützende Regelungen darstellen, die damit auch wettbewerbsrechtlichen Charakter haben.